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   LG Karlsruhe, 19.05.2017 - 10 O 23/16   

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https://dejure.org/2017,27078
LG Karlsruhe, 19.05.2017 - 10 O 23/16 (https://dejure.org/2017,27078)
LG Karlsruhe, Entscheidung vom 19.05.2017 - 10 O 23/16 (https://dejure.org/2017,27078)
LG Karlsruhe, Entscheidung vom 19. Mai 2017 - 10 O 23/16 (https://dejure.org/2017,27078)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • rabüro.de

    Zur Verteilung der Darlegungs- und Beweislast im Anwaltsregressprozess

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 11.01.1994 - VI ZR 143/93

    Berechnung des Verdienstausfalls bei mehreren geringfügigen Beschäftigungen

    Auszug aus LG Karlsruhe, 19.05.2017 - 10 O 23/16
    Der Beklagte weist zu Recht darauf hin, dass ein Geschädigter als entgangenen Gewinn nicht fordern kann, was er nur mit rechtswidrigen Mitteln erlangt hätte, weil er im Wege des Schadensersatzes nicht einen Gewinn erhalten soll, dessen Erzielung andere gesetzliche Vorschriften gerade verhindern wollen oder zumindest missbilligen (BGH, NJW 1994, 851 Rz 10).

    Denn ein Verstoß gegen das Schwarzarbeitsgesetz führt zur Nichtigkeit gemäß § 134 BGB, wenn beide Seiten gegen das Schwarzarbeitsgesetz verstoßen haben (BGH NJW 1994, 851 Randzeichen 10).

  • BGH, 01.08.2013 - VII ZR 6/13

    Keine Mängelansprüche bei Werkleistungen in Schwarzarbeit

    Auszug aus LG Karlsruhe, 19.05.2017 - 10 O 23/16
    Es reicht auch aus, wenn jedenfalls eine Vertragspartei vorsätzlich gegen das Schwarzarbeitsgesetz verstößt und die andere Seite den Verstoß kennt und bewusst zum eigenen Vorteil ausnutzt (BGHZ 198, 141; BGHZ 206, 69).
  • BGH, 11.06.2015 - VII ZR 216/14

    Entgelt für Schwarzarbeit wird auch bei Mängeln nicht zurückgezahlt

    Auszug aus LG Karlsruhe, 19.05.2017 - 10 O 23/16
    Es reicht auch aus, wenn jedenfalls eine Vertragspartei vorsätzlich gegen das Schwarzarbeitsgesetz verstößt und die andere Seite den Verstoß kennt und bewusst zum eigenen Vorteil ausnutzt (BGHZ 198, 141; BGHZ 206, 69).
  • BGH, 28.06.1990 - IX ZR 209/89

    Zurückhalten von Sachvortrag durch den Prozeßbevollmächtigten; Haftung des

    Auszug aus LG Karlsruhe, 19.05.2017 - 10 O 23/16
    Insbesondere ist der Anwalt verpflichtet, im Prozess rechtzeitig und substantiiert vorzutragen (BGH, NJW-RR 1990, 1241).
  • BGH, 21.11.1960 - III ZR 160/59

    Umfang der Sorgfaltspflichten des Rechtsanwalts bei Vollstreckungsaufträgen -

    Auszug aus LG Karlsruhe, 19.05.2017 - 10 O 23/16
    Er muss dabei durch richtige Fragen an seinen Auftraggeber die tatsächlichen Grundlagen ans Licht bringen, d. h. die Information, die er für eine richtige und umfassende Beratung braucht, schaffen und ergänzen (BGH, NJW 1961, 601, Rn. 20 - zit. nach juris).
  • OLG Stuttgart, 03.05.2017 - 4 U 160/16

    Wettbewerbsverstoß: Kostenlose Verteilung eines kommunalen "Stadtblatts"

    - nicht nur die Urteilsgründe widersprüchlich seien, sondern im Verfahren 10 O 23/16 (Senat 4 U 110/16) explizit eine andere Auffassung geäußert werde,.

    Dazu im Widerspruch habe das Landgericht im einstweiligen Verfügungsverfahren 10 O 23/16 (dem folgend der Senat in 4 U 110/16) die Meldungen ortsansässiger Kirchen und Vereine ausdrücklich für zulässig erachtet.

    Im vorliegenden Fall ist im Rahmen der maßgeblichen Betrachtung der gesamten Umstände eines Einzelfalles eine insgesamt pressemäßige Ausgabe des Stadtblatts zu bewerten, während es im Verfahren 10 O 23/16 (Senat 4 U 110/16) um einzeln herausgegriffene Veranstaltungshinweise ging und der Senat nur noch über Kirchen- und Vereinsnachrichten in der konkreten zur Entscheidung gestellten Verletzungsform zu entscheiden hatte.

  • OLG Stuttgart, 29.05.2019 - 4 U 180/17

    Wettbewerbsverstoß: Unterlassungsanspruch eines privaten Verlagsunternehmens

    Diesem Verfahren ist ein einstweiliges Verfügungsverfahren vor dem Landgericht Ellwangen vorangegangen (10 O 23/16).
  • OLG Karlsruhe, 16.03.2020 - 1 U 16/19

    Schadenersatz wegen unfallbedingt vereitelter Eigenleistungen?

    Davon unabhängig bestehen ganz erhebliche, eine richterliche Überzeugung nach § 286 ZPO hindernde Zweifel des Senats an der Richtigkeit der Klägerbehauptung, dass er - wie geltend gemacht - aufgrund seiner Vorbildung (CNC-Fräser in der Probezeit) nebst jugendlicher Mithilfe im nebenerwerblichen Schreinerbetrieb seines Vaters, einem - vom Bruder bezeugten - Praktikum/Ferienjob als Dachdecker und/oder kurzzeitiger Tätigkeit auf Montage fachlich wie insbesondere aber auch zeitlich in den unterschiedlichsten, nahezu umfassenden Gewerken und in dem behaupteten, ganz erheblichen Umfang (bzw. in Folge lediglich angelernter, statt Facharbeiter-gemäßer Ausführung sogar noch länger) hätte realistischerweise entsprechende Eigenleistungen zur Errichtung des beträchtlichen Wohnhausneubaus neben seinem Vollzeit-Beruf sowie seinen Nebentätigkeiten (ua - wie im Termin erörtert auch - zwar nicht als Rowdy, aber als Kassierer einer Rockband in nicht unerheblichem Umfang) tatsächlich erbringen können, wie er diese im Vorprozess mit Blick auf geforderten Verdienstausfall als ohne den Unfall auf Dauer ausgeübt behauptet hat (vgl. zur Nebentätigkeit etwa Vorprozess, LG Mosbach Teilurt. v. 22.6.2012 - 1 O 115/04, S. 53 wie auch LG Karlsruhe Urt. v. 19.5.2017 - 10 O 23/16, BeckRS 2017, 128715).

    Nachdem der Kl. - wie unwidersprochen vom Streithelfer thematisiert und dem Senat auch aus dem Verfahren gegen den Streithelfer, LG Karlsruhe (10 O 23/16), OLG Karlsruhe (1 U 91/17) gerichtsbekannt - unstreitig Schwarzarbeiter in nicht näher bekanntem Umfang auf dem Bau beschäftigt hat, stellen sich die geltend gemachten Brutto-Facharbeiter-Lohnkosten-Berechnungen im Ergebnis nur als fiktive Schadensberechnung dar.

  • VG Stuttgart, 02.03.2017 - 10 K 1600/16
    Die Beteiligten tragen vor den Zivilgerichten (s. Urteile in Verfügungsverfahren des OLG Stuttgart vom 27.01.2016 - 4 U 167/15 - und des LG Ellwangen vom 24.09.2015 - 4 O 135/15 - und vom 09.05.2016 - 10 O 23/16 - die Hauptsache ist beim LG Ellwangen noch unter dem Aktenzeichen 4 O 220/15 anhängig) einen wettbewerbsrechtlichen Streit darum aus, inwieweit das Stadtblatt und insbesondere dessen redaktioneller Teil mit dem Gebot der Staatsferne der Presse vereinbar ist.

    Zum Mitbewerberverhältnis sei die vom OLG Stuttgart in dem genannten Urteil vertretene Rechtsansicht zu streng, was sowohl das vorliegende Urteil des LG Ellwangen vom 09.05.2016 - 10 O 23/16 - als auch das gleichfalls vorgelegte Gutachten Papier/Schröder (Hans-Jürgen Papier / Meinhard Schröder, Rechtsgutachten zu den verfassungsrechtlich zulässigen Inhalten eines um redaktionelle Inhalte und Anzeigen erweiterten kommunalen Amtsblatts, erstellt im Auftrag der Großen Kreisstadt Crailsheim und des Städtetags Baden-Württemberg, März 2016, 35 S.) bestätigten.

    Auch die Einschätzungen des LG Ellwangen wie auch der Gutachter Papier und Schröder stehen dieser Feststellung, anders als die Beklagte hat vortragen lassen, nicht entgegen: So hat das LG Ellwangen in seinem Urteil vom 09.05.2016 - 10 O 23/16 - die Verteilung des Stadtblatts der Beklagten als "geschäftliche Handlung" angesehen (S. 11) und zudem ausdrücklich festgestellt, dass die - mit den Beteiligten des vorliegenden Verfahrens identischen - Parteien "in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis" stünden und dazu ausgeführt: "Bei der hierbei gebotenen weiten Auslegung sind keine hohen Anforderungen zu stellen.

  • LG Krefeld, 15.03.2019 - 1 S 69/18
    Eine solchermaßen substantiierte Behauptung des Rechtsanwaltes hat der Mandant als Gläubiger dann auszuräumen (LG Karlsruhe, Urteil vom 19.05.2017, 10 O 23/16 mwN).
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